
In 2016 hat Deutschland ein Neugeborenenscreening auf den Weg gebracht. Endlich könnte gut verhindert werden, dass Menschen mit CF als solche erst als Kinder oder junge Erwachsene, manchmal sogar noch später diagnostiert werden.
Nach einer genau geregelten Abfolge von Suchtests (hier zum Beispiel eine Beschreibung des Ablaufs) kommt es schließlich zur entscheidenden Untersuchung, nämlich dem Schweißtest, der Pilocarpin-Iontophorese. Nach wie vor handelt es sich bei dem Schweißtest um den Goldstandard in der Klärung der Fragestellung, ob eine CF vorliegt oder nicht.
Nun wurde untersucht, wie es eigentlich um die Durchführungsqualität dieses Tests steht, gerade vor dem Hintergrund der Wichtigkeit dieser Diagnostik.
Wir zitieren aus der verlinkten Präsentation die entscheidenden Sätze, denn sie sprechen für sich:
Gerade im Rahmen des NG-Screenings sind Patienten und wir auf valide Daten des Schweißtestes angewiesen. Unsere Ergebnisse verdeutlichen, dass fehlendes Know how oder unpassende Materialien zu erheblichen Fehlern führen können.
Die Mittelwerte des gleichen Patienten über verschiedene Messorte waren zwar nah an der Wirklichkeit, die Streubreiten jedoch hoch: an einzelnen Messpunkten wurden Abweichungen vom IST-Wert von -5 bis +19,7 mmol/L ermittelt. Bei niedrigen oder sehr hohen Schweißwerten ist das kein Problem, denn da würden auch Fehler in dieser Höhe noch keinen verkehrten CF-Befund bedingen: Die Grauzone liegt jedoch zwischen 30 und 60 mmol/L – und da kann eine Abweichung von fast 20 mmol/L schnell zu einem CF-Befund führen, wo keine CF vorliegt.
Die Präsentation zeigt die Problematik und beweist sehr gut, wie sich diese Ergebnisse verbessern ließen.
Für uns wichtig ist die Frage: woran kann man erkennen, ob die Ambulanz eine Qualitätssicherung implementiert und überprüft hat?
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Quellen:
https://www.muko.info/fileadmin/user_upload/angebote/dmt/posterpreis-2_2017_hentschel.pdf (ersatzweise)
Naehrig S, Chao CM, Naehrlich L: Cystic fibrosis—diagnosis and treatment. Dtsch Arztebl Int 2017; 114: 564–74. DOI: 10.3238/arztebl.2017.0564
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